Submitted by Erik Wegner
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- Amtsblätter zum Thema
- Nr 5 fasst §5 neu (besonders Absatz 2 Ziffer 2 Satz 3): [...] Wird von einer quartalsweisen Entrichtung der mengenbezogenen Restabfallentsorgungsgebühr für das laufende Jahr nicht Gebrauch gemacht und erfolgt die Zahlung der mengenbezogenen Entsorgungsgebühr insgesamt bis zum 01.03. des laufenden Jahres, ermäßigt sich die mengenbezogene Restabfallentsorgungsgebühr auf 34,42 Euro je Einwohnergleichwert und Jahr.
- Nr 6 enhält nur Änderungen in Anlage 1
- Nr 7 ändert
- § 5 Absatz 1 Nummer 2
- § 5 Absatz 3 Nummer 2
- Nr 8 ändert
- § 5 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2 wird gestrichen.
- § 5 Absatz 6 wird neu gefasst